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   BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94   

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https://dejure.org/1995,2209
BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94 (https://dejure.org/1995,2209)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1995 - IX ZR 102/94 (https://dejure.org/1995,2209)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1995 - IX ZR 102/94 (https://dejure.org/1995,2209)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtvollstreckung - Feststellungsklage - Verspätete Anmeldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Gläubigers nach Ablehnung der Berücksichtigung einer angemeldeten Forderung; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 932
  • MDR 1995, 808
  • NJ 1995, 588
  • WM 1995, 1165
  • DB 1995, 1400
  • Rpfleger 1995, 428
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93

    Feststellung einer verspätet angemeldeten Forderung

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94
    Eine auf dasselbe Ziel gerichtete Klage gegen den Verwalter ist infolgedessen mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht zulässig (Senatsurt. v. 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157 = BGHZ 124, 247).

    Weigert sich der Insolvenzverwalter, die verspätet angemeldete Forderung zur Prüfung zuzulassen, so steht dem Gläubiger deshalb allein der Weg eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO zur Verfügung, weil es ausschließlich um die Regelung einer das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffenden Frage geht (BGHZ 124, 247, 251).

    Erst wenn der Verwalter sich weigert, die Forderung zu berücksichtigen, darf der Gläubiger beim Gesamtvollstreckungsgericht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO den Antrag auf Zustimmung stellen, welche die Weigerung des Verwalters überwindet (BGHZ 124, 247, 253).

    Das Rechtsmittel wäre zulässig; denn der Verwalter ist befugt, die zustimmende Entscheidung des Gerichts nach § 20 GesO anzufechten (BGHZ 124, 247, 253).

    Der Gesamtvollstreckungsrichter ist in der Lage, im Wege der Dienstaufsicht (§ 8 Abs. 3 GesO) durchzusetzen, daß die Forderung im Termin auf ihre Berechtigung geprüft wird (BGHZ 124, 247, 253).

    Über die Kosten der Rechtsmittelzüge entscheidet der Senat selbst, weil insoweit feststeht, daß sie allein infolge der unzulässigen Klage angefallen sind (vgl. BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70; 124, 247, 253).

  • LG Potsdam, 13.10.1994 - 7 S 74/94
    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94
    Gegen diese Erwägungen, die in Rechtsprechung und Schrifttum auf Kritik gestoßen sind (LG Potsdam ZIP 1994, 1879; Haarmeyer EWiR 1995, 63; Lüke aaO.), wendet sich die Revision zu Recht.

    Ob der Richter zu diesem Zweck gegen den Verwalter auch ein Zwangsgeld androhen und festsetzen darf - was die überwiegende Meinung verneint, weil § 8 Abs. 3 GesO keine dem § 84 KO entsprechende Ermächtigung enthalte (LG Potsdam ZIP 1994, 1879, 1880; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 2. Aufl. § 8 Rdnr. 26; Hess/Binz/Wienberg, GesO 2. Aufl. § 8 Rdnr. 31; Klopp in Nachtrag "Gesamtvollstreckungsordnung" zum Insolvenzrechts-Handbuch Kap. III 1 E Rdnr. 19; Kilger/K. Schmidt, KO 16. Aufl. § 8 GesO Anm. 3) -, kann offenbleiben.

    Weigert sich der Verwalter, die ergangene gerichtliche Entscheidung zu beachten, ist der Gläubiger also - entgegen der Ansicht des LG Potsdam (ZIP 1994, 1879, 1880) - nicht allein auf Schadensersatzansprüche gegen ihn oder Amtshaftungsansprüche gegen den Justizfiskus angewiesen.

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94
    Über die Kosten der Rechtsmittelzüge entscheidet der Senat selbst, weil insoweit feststeht, daß sie allein infolge der unzulässigen Klage angefallen sind (vgl. BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70; 124, 247, 253).
  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94
    Über die Kosten der Rechtsmittelzüge entscheidet der Senat selbst, weil insoweit feststeht, daß sie allein infolge der unzulässigen Klage angefallen sind (vgl. BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70; 124, 247, 253).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94
    Das gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 6, 19, 20; 7, 53, 57; 36, 85, 87).
  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94
    Das gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 6, 19, 20; 7, 53, 57; 36, 85, 87).
  • BVerfG, 13.11.1956 - 1 BvR 513/56

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94
    Das gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 6, 19, 20; 7, 53, 57; 36, 85, 87).
  • OLG Brandenburg, 22.04.1994 - 8 U 47/93

    Zulassung einer Forderung zur Prüfung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Bestehen

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1994, 1288 veröffentlicht ist (mit abl. Anm. Lüke EWiR 1994, 989), meint, der vom Senat aufgezeigte Weg sei dann nicht gangbar, wenn der Gläubiger geltend mache, die Forderung rechtzeitig angemeldet zu haben, es also nicht lediglich darum gehe, ob er die Verspätung genügend entschuldigt habe.
  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 242/09

    Gesamtvollstreckungsverfahren: Anspruch des neu bestellten Verwalters gegen den

    Ob eine solche Pflicht des abberufenen Verwalters mit Aufsichtsmaßnahmen des Gesamtvollstreckungsgerichts durchsetzbar wäre, kann dahinstehen (die Gesamtvollstreckungsordnung sieht Zwangsmittel nicht vor; der Senat hat offen gelassen, ob die Regelungen der Insolvenz- und Konkursordnung insoweit entsprechend anwendbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - IX ZR 102/04, ZIP 1995, 932, 934).
  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09

    Gesamtvollstreckungsverfahren: Pflicht des abberufenen Verwalters zur

    Ob eine solche Pflicht des abberufenen Verwalters mit Aufsichtsmaßnahmen des Gesamtvollstreckungsgerichts durchsetzbar wäre, kann dahinstehen (die Gesamtvollstreckungsordnung sieht Zwangsmittel nicht vor; der Senat hat offen gelassen, ob die Regelungen der Insolvenz- und Konkursordnung insoweit entsprechend anwendbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - IX ZR 102/04, ZIP 1995, 932, 934).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZB 89/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde zum BGH in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    In § 20 GesO oder in sonstigen Vorschriften ist eine sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die - wie hier - das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen (vgl. BGHZ 124, 247, 251; BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 102/94, WM 1995, 1165), nicht vorgesehen.
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